Produktionsflächen in bester Nachbarschaft mit angrenzenden Büroflächen!

Im Monforts Quartier ist auf einem historischen Industriegelände eine Mixed-Zone aus Produktion, Verarbeitung und Dienstleistung entstanden.
Auf dem Areal stehen Produktionshallen und Serviceflächen mit zum Teil angrenzenden Büroeinheiten, die teilweise im Loftstil ausgebaut werden zur Vermietung an.

Eine mit Schwerlastfahrzeugen befahrbare Ladezone mit einer Kranbahn, Traglast 20 t, ermöglicht eine Andienung von diversen Hallenbereichen. Weitere Hallen bereichen werden über ebenerdige große Rolltore angedient.

Die den Produktionshallen vorgelagerten Büroeinheiten sind als Großraum- oder Einzelbüros aufgeteilt und funktional ausgestattet. Besonders attraktiv sind die als Loftbüros ausgebauten Büroeinheiten im Obergeschoss.

Hallenfläche ca. 1.080 m²
Bürofläche ca. 235 m²
Freifläche ca. 103 m²

Sie haben die Möglichkeit, Einheiten miteinander zu kombinieren. Sprechen Sie uns an, wir ermitteln gemeinsam Ihren Bedarf und erstellen Ihnen ein individuelles Angebot.

Stellplätze: In ausreichender Anzahl auf dem Areal vorhanden.

Objektlage

Das 100.000 qm große Areal liegt äußerst zentral im „Gewerbegebiet Mitte“ zwischen den Stadtzentren Mönchengladbach und Rheydt.
Hier sind Sie unmittelbar an den ÖPNV angebunden und haben kurze Wege sowohl zum Hauptbahnhof als auch zu den Autobahnen der A52, A44 und A61

Ausstattung

Die Halle mit einer Höhe von ca. 6,50 m UKB m ist über eine 4,50 x 4 m großes Rolltor ebenerdig andienbar und verfügt mehrere Krananlagen mit 3,2 t, 5 t und 10 t Traglast.

Die Beheizung erfolgt über moderne Gas-Dunkelstrahler.

Die seitlich vor den Produktionshallen angegliederten Büroeinheiten sind modern ausgestattet.
Glasfaser ist auf dem Gesamtgelände vorhanden.

Weitere Hinweise

Hinweise zum Angebot:
+ Eine Berechnung der Mehrwertsteuer erfolgt nicht!
+ Das von uns unterbreitete Angebot und die hierin enthaltenen Angaben basieren auf Informationen und Mitteilungen Dritter. Eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit und/oder Vollständigkeit dieser Angaben wird nur für Fälle vorsätzlichen und grob fahrlässigen Verhaltens übernommen.