Das Widerrufsrecht in der Praxis

Seit dem 13. Juni 2014 unterliegen Maklerverträge mit Privatpersonen, die außerhalb der Geschäftsräume abgeschlossen wurden einem 14-tätigen Widerrufsrecht. Für Immobilieninteressierte und für Makler ergeben sich Konsequenzen - nicht immer zum Vorteil.

Fakten zum Widerrufsrecht und ein Erfahrungsbericht von Bienen & Partner

Zum Sachverhalt: Das Widerrufsrecht Bisher reichte es aus, wenn in dem auf Anfrage verschickten Exposé auf die fällige Provision des Immobiliendienstleisters im Falle eines zustande kommenden Miet- oder Kaufvertrages hingewiesen wurde. Seit dem 13. Juni 2014 muss der Makler gemäß § 355 BGB den Interessenten nach erfolgter Kontaktaufnahme jedoch zuerst über dessen Widerruf-Rechte in schriftlicher Form informieren. Das bedeutet, der private Interessent erhält entweder automatisiert, als E-Mail oder in gedruckter Form vom Makler eine Belehrung über das Widerrufsrecht und seine Folgen sowie eine Verzichtserklärung auf den Widerruf. Erst nach Rücksendung der vom Kunden unterschriebenen Erklärung ist es dem Makler möglich, das Exposé zu verschicken, ohne seine Provision aufs Spiel zu setzen. Andererseits muss der Makler 14 Tage bis zum Ende der Widerrufsfrist warten und kann dann erst das Exposé „gefahrlos“ versenden. Bei fehlender Belehrung und Verzichtserklärung hat der Kunde das Recht, den Vertrag zu widerrufen – und das bis zu einem Jahr über die erste Kontaktaufnahme hinaus.

Konsequenzen: Unkenntnis bei Kunden, Verwirrung und Unsicherheit bei Maklern Trotz Veröffentlichungen über die Einführung des Widerrufsrechts in den Medien herrschte auf Seiten der Interessenten und Immobiliendienstleister zum Teil Unkenntnis und Verwirrung. Teilweise konnten Kunden nicht verstehen, warum sie etwas unterschreiben sollen, obwohl sie noch gar nichts kaufen oder mieten, sondern nur eine Immobilie besichtigen wollen. Auch bei Immobiliendienstleistern herrschte zu Beginn Verwirrung und Unsicherheit, wie was wann umzusetzen ist und ob man sich mit den eingeleiteten Aktivitäten tatsächlich auf der rechtssicheren Seite bewegt.

Ein Erfahrungsbericht von Bienen & Partner Pünktlich zum Inkrafttreten des Gesetzes am 13. Juni 2014 hat der Immobiliendienstleister Bienen & Partner das Widerrufsrecht für seine privaten Kunden in die Praxis umgesetzt. Den Reaktionen der Interessenten von Bienen & Partner bei einer Kontaktaufnahme nach dem 13. Juni zu urteilen, war das Unternehmen (anscheinend) eines der ersten in der Region, das im Rahmen des Widerrufsrechts eine Belehrung und den Rücktritt vom Widerruf verschickt bzw. die Kunden telefonisch über die weitere Verfahrensweise nach Anfrage eines Exposés informiert hat. Denn bei einigen Kunden stieß die Vorgehensweise mit dem Hinweis, dass Bienen & Partner der erste Makler wäre, der eine Unterschrift verlange bevor überhaupt in irgendeiner Form eine Geschäftsbeziehung konkret zu Stande gekommen sei, anfänglich auf Unverständnis.

Interessenten reagierten, vor dem Hintergrund, dass Makler in der Öffentlichkeit per se nicht das positivste Image haben, insbesondere am Telefon teilweise ungehalten. Die Immobiliendienstleister Susanna Küstermann und Heiko Krüger von Bienen & Partner wissen von mehreren Anfragen von Interessenten zu berichten, die sich nach dem Versand der Belehrungs- und Verzichtsunterlagen nicht mehr gemeldet haben.

Der beharrlichen Informationsarbeit der Mitarbeiter von Bienen & Partner ist es zu verdanken, dass kurz nach der Einführung des Gesetzes ca. drei Viertel der Interessenten trotz der bürokratischen Unannehmlichkeiten „bei der Stange geblieben sind“ und Exposés angefordert bzw. Besichtigungstermine vereinbart haben. Mittlerweile hat sich die Akzeptanz bezüglich der Belehrung und Verzichtserklärung jedoch vergrößert und nur ein kleiner Bruchteil der Kunden äußert sich noch negativ über die – EU-weit vorgeschriebene – Vorgehensweise.

Trotz allem stellt sich die Frage, ob der bürokratische und administrative Aufwand gerechtfertigt ist, wenn selbst die Betroffenen – Interessenten und Dienstleister – den Sinn nicht vollständig erfassen.Laden Sie die den Text als PDF-Datei herunter...

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